oder ein Freispruch bei rumkommt, weil man erwiesener Maßen nicht die beschuldigte Tat begangen hat.
Das gibt es nicht. Man wird freigesprochen, wenn nicht bewiesen werden kann, dass man die Tat begangen hat. Es lässt sich bis auf eng begrenzte Ausnahmen logisch nicht beweisen, dass etwas nicht passiert ist.
Es lässt sich bis auf eng begrenzte Ausnahmen logisch nicht beweisen, dass etwas nicht passiert ist.
Das ist auch nicht der Maßstab. Die Frage ist, ob man beweisen kann, dass jemand eine bestimmte Tat nicht begangen haben kann. Und das ist häufig möglich. Etwa weil die Person zum Tatzeitpunkt garnicht am Tatort war. Normalerweise führt das dann auch nicht zum Gerichtsverfahren. Es gibt aber immer wieder Fälle, wo das erst im Gerichtsverfahren abschließend geklärt wird.
Die Frage ist, ob man beweisen kann, dass jemand eine bestimmte Tat nicht begangen haben kann. Und das ist häufig möglich. Etwa weil die Person zum Tatzeitpunkt garnicht am Tatort war.
Auch dann muss die StA beweisen, DASS der Angeklagte am Tatort war, nicht umgekehrt. Kann sie das nicht, wird das sicher zum Freispruch führen, erforderlich für einen Freispruch ist es aber nicht. Dementsprechend kann man einem Freispruch auch keine höhere “Entlastungskraft” zusprechen als einer Einstellung wg. mangelndem Tatverdacht.
Das gibt es nicht. Man wird freigesprochen, wenn nicht bewiesen werden kann, dass man die Tat begangen hat. Es lässt sich bis auf eng begrenzte Ausnahmen logisch nicht beweisen, dass etwas nicht passiert ist.
Das ist auch nicht der Maßstab. Die Frage ist, ob man beweisen kann, dass jemand eine bestimmte Tat nicht begangen haben kann. Und das ist häufig möglich. Etwa weil die Person zum Tatzeitpunkt garnicht am Tatort war. Normalerweise führt das dann auch nicht zum Gerichtsverfahren. Es gibt aber immer wieder Fälle, wo das erst im Gerichtsverfahren abschließend geklärt wird.
Auch dann muss die StA beweisen, DASS der Angeklagte am Tatort war, nicht umgekehrt. Kann sie das nicht, wird das sicher zum Freispruch führen, erforderlich für einen Freispruch ist es aber nicht. Dementsprechend kann man einem Freispruch auch keine höhere “Entlastungskraft” zusprechen als einer Einstellung wg. mangelndem Tatverdacht.