Ergänzend dazu: Straftaten, die durch Notwehr begangen werden, sind meines Wissens nach straffrei, aber nicht legal.
Beispiel: jemanden aus Notwehr umzubringen ist nach wie vor eine Straftat und darin ist der/die Notwehrende schuldig. Allerdings wird die Person dafür nicht bestraft (sofern das natürlich auch das mildest mögliche Mittel war, um den Angriff abzuwehren).
Das ist ein feiner, aber wichtiger Unterschied.
Edit: ist wohl nicht richtig so. Siehe Kommentar hierunter.
Das ist so inkorrekt. Der entscheidende Unterschied liegt in der Rechtsfolge. Beim Notstand treffenderweise bereits im Titel enthalten. Wichtig ist immer, ob die Tat rechtswidrig oder schuldhaft begangen wurde. Notwehr und rechtfertigender Notstand bewirken immer einen Mangel in der Rechtswidrigkeit und damit im Umkehrschluss eine Legalität der Handlung.
Im Gegensatz dazu steht der entschuldigende Notstand (§ 35 StGB). Hier ist die Rechtsfolge die Schuldlosigkeit, wie auch bei mangelnder Zurechnungsfähigkeit des Täters. In diesem Fall lägest du richtig in der Aussage, dass die Tat weiterhin illegal bzw. verboten ist, nur eben nicht bestraft wird, weil die Schuld fehlt.
Ergänzend dazu: Straftaten, die durch Notwehr begangen werden, sind meines Wissens nach straffrei, aber nicht legal.Beispiel: jemanden aus Notwehr umzubringen ist nach wie vor eine Straftat und darin ist der/die Notwehrende schuldig. Allerdings wird die Person dafür nicht bestraft (sofern das natürlich auch das mildest mögliche Mittel war, um den Angriff abzuwehren).
Das ist ein feiner, aber wichtiger Unterschied.Edit: ist wohl nicht richtig so. Siehe Kommentar hierunter.
Das ist so inkorrekt. Der entscheidende Unterschied liegt in der Rechtsfolge. Beim Notstand treffenderweise bereits im Titel enthalten. Wichtig ist immer, ob die Tat rechtswidrig oder schuldhaft begangen wurde. Notwehr und rechtfertigender Notstand bewirken immer einen Mangel in der Rechtswidrigkeit und damit im Umkehrschluss eine Legalität der Handlung. Im Gegensatz dazu steht der entschuldigende Notstand (§ 35 StGB). Hier ist die Rechtsfolge die Schuldlosigkeit, wie auch bei mangelnder Zurechnungsfähigkeit des Täters. In diesem Fall lägest du richtig in der Aussage, dass die Tat weiterhin illegal bzw. verboten ist, nur eben nicht bestraft wird, weil die Schuld fehlt.
Verstehe, danke für die Richtigstellung!